Ein Tierarzt schuldet neben der Behandlung auch die Beratung und Aufklärung über deren Vor- und Nachteile und über etwaige Risiken. Hierbei hat er die erkennbaren Interessen seines Auftragsgebers und die rechtlichen und sittlichen Gebote des Tierschutzes zu berücksichtigen. Die Beratungs- und Aufklärungspflicht des Tierarztes umfasst jedoch nicht auch Komplikationen, mit denen normalerweise nicht gerechnet werden muss.
Urteil des OLG Hamm vom 03.11.1999
3 U 65/99
OLG Report Hamm 2000, 173
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