Beratungs- und Aufklärungspflichten eines Tierarztes

Ein Tierarzt schuldet neben der Behandlung auch die Beratung und Aufklärung über deren Vor- und Nachteile und über etwaige Risiken. Hierbei hat er die erkennbaren Interessen seines Auftragsgebers und die rechtlichen und sittlichen Gebote des Tierschutzes zu berücksichtigen. Die Beratungs- und Aufklärungspflicht des Tierarztes umfasst jedoch nicht auch Komplikationen, mit denen normalerweise nicht gerechnet werden muss.

Urteil des OLG Hamm vom 03.11.1999
3 U 65/99

OLG Report Hamm 2000, 173

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Anneliese Sauer
Norbert Reimann
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Anwaltskanzlei R M L Markus Lung
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