Eine Frau besuchte ein Erlebnisbad und wollte sich natürlich auch die Benutzung der besonders langen Wasserrutsche nicht entgehen lassen. In der Wasserströmung verlor sie jedoch derartig die Kontrolle, daß sie im Auffangbecken gegen eine Abgrenzungsmauer stieß.
Die Klage gegen den Betreiber des Bades wies das Gericht gleichwohl ab. Der Badbetreiber war nur verpflichtet, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die nach den Sicherheitserwartungen der Wasserrutschenbenutzer im Rahmen des Zumutbaren geeignet sind, Gefahren abzuwenden, die bei einem bestimmungsgemäßen Gebrauch drohen. Dem war der Betreiber nachgekommen. Vielmehr hätte die Frau die Benutzung unterlassen müssen, wenn ihr die Strömung der Rutsche als zu schnell erschien.
OLG Düsseldorf
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