Kellnerinnen und Kellner müssen sich nach einem Urteil des Finanzgerichts Nürnberg die bislang üblichen Schätzungen der Finanzämter über die Höhe des Trinkgeldes nicht gefallen lassen. Die Finanzbeamten schlagen in der Regel 2-3 % des Rechnungsbetrages als Trinkgeld auf, was oft zu empfindlichen Steuernachzahlungen beim Bedienungspersonal führt.
Gibt der Steuerpflichtige in seiner Steuererklärung nachvollziehbar Trinkgeld an, so bedarf es anderer Hinweise, dass diese Angaben falsch sind. Eine bloße Schätzung ist rechtswidrig.
Urteil des FG Nürnberg
V 32/95
DM Heft 12/96, 153
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