Wird ein Patient in einer Arztpraxis dazu angehalten, die Dauer der ihm verordneten Infrarot-Bestrahlung in der Behandlungskabine selbst am Gerät einzustellen, muss ihn das Praxispersonal über alle Einstellungsmöglichkeiten und Warnvorrichtungen des Geräts aufklären, um eine gesundheitsschädigende Zeitüberschreitung auszuschließen. Mangelt es an einer derartigen Aufklärung, haftet der Arzt für eintretende Gesundheitsschäden.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 26.02.2003
7 U 173/01
MDR 2003, 1233
Urteil des OLG Karlsruhe vom 26.02.2003
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