Ein Autofahrer nahm seine Kaskoversicherung auf Neupreisentschädigung nach dem Diebstahl seines KFZ in Anspruch. Im Fragebogen für die Schadensanzeige gab er einen Neupreis von 112.778 DM an. Noch bevor die Versicherung Ersatz leistete, stellte sich heraus, daß der Versicherungsnehmer den Wagen für lediglich 92.420 DM erworben hatte.
Die Versicherung verweigerte wegen der ursprünglich falschen Neupreisangabe jegliche Ersatzleistungen. Im Prozeß wies sie darauf hin, daß in dem Fragebogen auf die Folgen unrichtiger Angaben hingewiesen wurde.
Diese Belehrung reichte dem Oberlandesgericht Oldenburg, das den Fall zu entscheiden hatte, jedoch nicht aus. Bleiben die Falschangaben wie hier für die Versicherung ohne nachteilige Folgen, so kann die Versicherung wegen Verletzung der Aufklärungspflicht des Vericherungsnehmers den Versicherungsschutz nur versagen, wenn sie bei ihren nachfolgenden Fragen auf die Folgen einer unrichtigen Auskunft hingewiesen hat. Der Hinweis im Fragebogen allein reicht nicht aus.
Die Versicherung mußte daher -natürlich nur auf der Basis des richtigen Kaufpreises- zahlen.
OLG Oldenburg vom 17.01.1996; Az.: 2 U 246/95
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