Beitragsfreiheit von Krankenversicherung im Erziehungsurlaub

Nach einem Urteil des Bundessozialgerichtes durfte eine Klägerin von ihrer Krankenkasse Beiträge für den Zeitraum ab der Geburt ihres zweiten Kindes bis zur Beendigung ihres Erziehungsurlaubes zurückfordern, weil sie in diesem Zeitraum pflichtversichert war und mangels Einkommen keine Beiträge hätte zahlen müssen.

Die Klägerin war zunächst als Beschäftigte versicherungspflichtig und mußte Pflichtbeiträge als gesetzlich Versicherte an ihre Krankenkasse bezahlen. Nach der Geburt ihres ersten Kindes erhielt sie Erziehungsgeld für einen bestimmten Zeitraum. Im Anschluß daran nahm sie unbezahlten Urlaub bis zu einem verabredeten Zeitpunkt. Nach diesem Zeitpunkt wollte sie die Arbeit wieder aufnehmen. Zum Zeitpunkt der beabsichtigten Arbeitsaufnahme wurde sie erneut schwanger. Sie blieb in der freiwilligen Krankenversicherung und zahlte die ihr berechneten Beiträge.

Das Bundessozialgericht stellte fest, daß die Klägerin nach der Geburt ihres zweiten Kindes bis zum Ende des Erziehungsurlaubes in Wirklichkeit aber pflichtversichert war. Mangels beitragspflichtiger Einnahmen brauchte sie jedoch als Pflichtversicherte keine Beiträge zahlen. Sie wurde vom Gericht als Pflichtversicherte eingestuft, weil sie keinen Nachteil dadurch erleiden darf, daß sie wegen der Schwangerschaft nicht zum gewünschten Zeitpunkt wieder arbeiten konnte. Der Nachteil hätte sonst darin bestanden, daß die freiwillige Krankenversicherung von den Beiträgen ungünstiger ist als eine Pflichtversicherung.

Urteil des Bundessozialgerichtes v. 10.12.1998 - AZ: B 12 KR 7/98 R

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