Wer beim Autofahren telefoniert und deswegen bei Rot über eine Ampel fährt, handelt gemeinhin grob fahrlässig und muß daher für den entstandenen Schaden selbst aufkommen. Das Bundesarbeitsgericht hatte unlängst darüber zu befinden, ob dies auch für den Fahrer eines LKW gilt, der während der Fahrt von seiner Zentrale angerufen wurde, während des Telefonats in Unterlagen blätterte, dabei eine rote Ampel übersah und einen Sachschaden in Höhe von DM 7.000 verursachte. Die Versicherung regulierte zwar den Schaden, forderte das Geld aber von dem Fahrer zurück. Zu Recht, wie die Kasseler Richter in letzter Instanz entschieden.
Bundesarbeitsgericht; Az.: 8 AZR 221/97
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