Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Dresden darf der Schadenersatzanspruch einer angefahrenen Person gegen einen Autofahrer in der Regel gekürzt werden, wenn diese sich bei einer Autopanne auf einer verschneiten und dunklen Landstraße ohne besonderen Anlaß hinter ihrem am Rand der Fahrbahn abgestellten Fahrzeug aufgehalten hat. Eine Kürzung des Schadenersatzanspruches darf hingegen nicht erfolgen, wenn der auffahrende Autofahrer mit grober Fahrlässigkeit gehandelt hat.
Oberlandesgericht Dresden (v. 27.06.1996); Az.: 7 U 792/96
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