Bei Ablehnung der Eintragung als Geschäftsführer beschwerdeberechtigt

Wer sich als Geschäftsführer einer GmbH zur Eintragung ins Handelsregister anmeldet, ist gegen die Ablehnung der Eintragung beschwerdeberechtigt. Dem steht nach Auffassung des Bayrischen Obersten Landesgerichts nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur die Gesellschaft und nicht die Geschäftsführer bei der Ablehnung der Eintragung einer Satzungsänderung und dass bei der Erstanmeldung einer Kapitalgesellschaft die Vorgesellschaft und nicht deren Organe beschwerdeberechtigt sind. Diese Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs bezieht sich nur auf Eintragungen mit konstitutiver Wirkung. Die Eintragung eines Geschäftsführers hat demgegenüber nur klarstellende Bedeutung.

Beschluss des BayObLG vom 10.11.1999
3 Z BR 253/99

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