Ein infolge eines Verkehrsunfalls Querschnittsgelähmter kann vom Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung nicht den Ersatz der Kosten für den entsprechenden Umbau seines Motorrads verlangen, wenn er bereits über einen behindertengerecht umgebauten Pkw verfügt. Der Bundesgerichtshof hält den Bedarf des Behinderten nach Mobilität bereits hinreichend durch die Nutzungsmöglichkeit eines Pkws für gedeckt.
Urteil des BGH vom 20.01.2004
VI ZR 46/03
Pressemitteilung des BGH
Urteil des BGH vom 20.01.2004
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