Behindertengerechter Neubau

Muss wegen einer plötzlich eintretenden Erkrankung oder Behinderung eine Wohnung oder ein Haus umgebaut werden, können die Kosten bei der Steuer geltend gemacht werden.

Bei einem Neubau entstehende Mehrkosten durch einen behindertengerechten Ausbau (z.B. Aufzuganlage, überfahrbare Schwellen oder Rampen) sind nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nicht zu berücksichtigen, weil sie sich nicht eindeutig von den normalen Baukosten trennen lassen.

Urteil des BFH
III R 209/94

Wirtschaftswoche Heft 25/97, Seite 122

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Rainer H. Wolff
Kanzlei Schmitz
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Kapteinat & Dr. Helwing
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