Behandlungsfehler eines Assistenzarztes

Führt ein Anfänger (Assistent des Oberarztes) eine Operation durch, muß die ständige Eingriffsbereitschaft und Eingriffsfähigkeit des aufsichtführenden Facharztes gewährleistet sein. Dieser haftet für den entstandenen Schaden, wenn er durch fehlende Einsehbarkeit des Operationsfeldes eine Nervenschädigung durch einen Operationshaken nicht verhindert hat.

Allein der Hinweis des verantwortlichen Oberarztes, der Assistent habe bereits 12 Hüftgelenksoperationen fehlerfrei durchgeführt, reicht für seine Entlastung nicht aus.

OLG Oldenburg vom 29.07.1997; Az.: 5 U 46/97

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