Verlangt ein Geschädigter für erlittene Körperverletzungen vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung uneingeschränkt ein Schmerzensgeld, so werden durch den vom Gericht zuerkannten Betrag alle Schadensfolgen abgegolten, die entweder bereits eingetreten oder objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte.
Beschränkt ein Geschädigter seine Schmerzensgeldklage jedoch im Vorprozeß auf einen bestimmten Zeitraum, so kann er mit einer neuen Schmerzensgeldklage den gesamten immateriellen Schaden für die Zeit nach dem Stichtag geltend machen.
OLG Hamm vom 21.04.1997
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