Ist ein behinderter Schüler für den Besuch einer Sonderschule auf eine Begleitperson angewiesen, so hat er im Rahmen der Eingliederungshilfe (§ 39 BSHG) einen Anspruch gegen den Sozialhilfeträger auf vollständig Kostenübernahme.
Eine Aufteilung der Kosten der Begleitperson in Eingliederungshilfe (Begleitung auf dem Schulweg) und Pflegeleistung (Hilfe beim An- und Auskleiden, Toilettengänge etc.) ist nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt nicht vorzunehmen. In Anbetracht dessen, daß der behinderte Schüler allein durch eine ihm zugeordnete Betreuungsperson in die Lage versetzt wird, am Schulunterricht teilzunehmen, sind die gesamten Kosten einheitlich im Rahmen der Eingliederungshilfe zu erstatten.
Beschluß des VG Frankfurt vom 12.08.1996
7 G 1843/93
Rechtsdienst der Lebenshilfe Heft 4/96, Seite 147
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