Beginn einer Krankenversicherung

Ein Mann beantragte am 20.10.2000 bei einer Versicherungsgesellschaft eine private Krankenversicherung. Im Antragsformular war der 1.11.2000 als Versicherungsbeginn angegeben. Einige Tage später erkrankte der Mann. Am 16.11.2000 erklärte die Versicherungsgesellschaft die Annahme des Antrags. In der Folge kam es zum Streit darüber, ob die Versicherungsgesellschaft für Kosten aufzukommen hatte, die dem Kunden vom 1. bis 16.11.2000 entstanden waren. Die Versicherung lehnte dies ab und berief sich auf eine Vertragsklausel auf der Rückseite des Antragsformulars, in der es u. a. hieß "Ein Vertrag kommt frühestens zu Stande, wenn der Vorstand die Annahme des Antrags erklärt oder der Versicherungsschein ausgehändigt oder angeboten wird".

Das Oberlandesgericht Hamm ging demgegenüber von einem ab dem 1.11.2000 bestehenden Versicherungsschutz aus. Zwar war der Krankenversicherungsvertrag erst mit Zugang der Annahmeerklärung der Versicherungsgesellschaft, also am 16.11.2000, wirksam geworden. Da es sich bei der Krankenversicherung aber um eine so genannte Rückwärtsversicherung handelt, bestand der Versicherungsschutz bereits ab dem 1.11.2000. Ein Kunde, der eine derartige Versicherung zu einem bestimmten Zeitpunkt abschließt, erklärt sich bereit, ab diesem Zeitpunkt die vereinbarte Versicherungsprämie zu zahlen. Er darf daher davon ausgehen, dass er in dieser Zeit schon den vollen Versicherungsschutz genießt.

Urteil des OLG Hamm vom 21.08.2002

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