Hat sich eine Krankenkasse zur übernahme der Behandlungskosten in einer Fachklinik, in der auch Reha-Maßnahmen durchgeführt werden (so genannte gemischte Einrichtung), bereit erklärt, kann die Kostenübernahme nicht befristet werden. Die Leistungspflicht der Versicherung erlischt nur dann, wenn es sich nicht mehr um eine medizinisch notwendige Behandlung, sondern um eine Reha- oder Kurmaßnahme handelt.
Urteil des BGH vom 29.01.2003
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