Die vorübergehende (zwei Monate), unfallbedingte Verhinderung, einem Hobby nachzugehen, ist bei der Bemessung des Schmerzensgeldes eines Verletzten nicht zu berücksichtigen. Das Maß der Lebensbeeinträchtigung des Unfallgeschädigten ist zwar zu beachten, dies bedeutet aber nicht ohne weiteres, daß jede Einschränkung hinsichtlich der Freizeitgestaltung Auswirkungen auf die Höhe des Schmerzensgeldes hat. Eine Beeinträchtigung von Liebhabertätigkeiten, wie hier die Ausübung des Reitsports, ist vielmehr nur bei schweren Verletzungen und Dauerschäden zu berücksichtigen, da sich ansonsten stets der aktive Verletzte gegenüber dem passiveren hinsichtlich des Schmerzensgeldes besser stellen würde.
AG Viersen vom 10.12.1998; Az.: 3 C 317/98
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für Verkehrsrecht in Deutschland