Eine Prozesspartei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Prozesskostenhilfe. Versuche, die vom Gesetz vorausgesetzten Bedürftigkeiten vor Klageerhebung herbeizuführen, sind - wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm zeigt - in der Regel zum Scheitern verurteilt.
überträgt der Antragsteller in Kenntnis eines wahrscheinlichen Prozesses sein gesamtes Vermögen auf einen Angehörigen, ohne die für einen Rechtsstreit notwendigen Mittel zurückzuhalten, so hat er seine Bedürftigkeit vorsätzlich herbeigeführt mit der Folge, dass ihm die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu versagen ist.
Beschluss des OLG Hamm vom 23.08.1999
22 W 26/99
OLG Report Hamm 2000, 224
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