Ein Mann, der schon bei Urlaubsantritt herzkrank war, bekam, als er am Urlaubsort einen Angina-pectoris-Anfall hatte, und deswegen in ein Krankenhaus gebracht wurde, lediglich die Kosten für die Notfallbehandlung ersetzt, nicht aber die Kosten für die notwendige – auch noch während des Urlaubes durchgeführte - Bypass-Operation. Das OLG Köln begründete dies damit, daß sich die Operation aus der schon vor dem Urlaub vorhandenen Herzkrankheit des Patienten ergeben hatte, und daß Auslandsreisekrankenversicherungen nur dann zahlungspflichtig sind, wenn ein nicht vorhersehbarer Krankheitsfall eintritt.
Oberlandesgericht Köln; Az.: 5 U 229/96
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