Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug fährt, obwohl er hierzu wegen Alkoholgenusses nicht mehr in der Lage ist und dadurch fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden (§ 315c Absatz 1 StGB). Nach dieser Vorschrift wurde ein volltrunkener Radfahrer verurteilt, der mit seinem Drahtesel den Kotflügel eines Autos beschädigte. Der Geschädigte ließ einen Kostenvoranschlag erstellen, in dem die Reparaturkosten auf 1.400 DM beziffert wurden.
Das Bayerische Oberste Landesgericht kam zu dem Ergebnis, daß bei veranschlagten Reparaturkosten eines Kotflügels von 1.400 DM von einem bedeutenden Wert im Sinne des Gesetzes nicht mehr gesprochen werden kann. Das Gericht hob daher die Verurteilung des Radfahrers zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe auf Bewährung wieder auf.
BayObLG vom 07.11.1997; Az.: 1 St RR 132/97
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