Baumangel an Eigentumswohnungen: Haftung Generalunternehmer/Firmen

Ein Generalunternehmer hatte vertraglich mit dem Käufer einer Eigentumswohnung vereinbart, dass dieser sich wegen eventueller Baumängel unmittelbar an die bauausführenden Firmen wenden sollte. Nachdem sich an Wänden und Bodenfugen Risse gezeigt hatten, verlangte der Käufer von den betreffenden Firmen die übernahme der Kosten für die Mängelbeseitigung. Da diese jede Zahlung verweigerten, klagte der Bauherr gegen den Generalunternehmer.

Das Oberlandesgericht Koblenz ließ den Einwand des Generalunternehmers nicht gelten, der Kläger müsse zunächst gerichtlich gegen die bauausführenden Firmen und Handwerker vorgehen. Nach Ansicht der Richter soll der Streit um Baumängel in diesen Fällen nicht zu Lasten des Bauherrn ausgetragen werden, der dann unter Umständen mehrmals vor Gericht ziehen müsste. Bei Baumängeln darf der Generalunternehmer zwar den Bauherrn zunächst an die bauausführenden Firmen verweisen. Weigern sich diese aber, die aufgetretenen Mängel zu beseitigen, kann der Bauherr den Generalunternehmer unmittelbar in Anspruch nehmen.

Mannheimer Morgen v. 11./12.09.99: Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. März 1998. AZ 5 U 1168/97

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