Gründungsvertrag vereinbart - in der Lage, seine Stammeinlage durch übertragung eines Grundstücks zu erbringen, weil die hierfür erforderliche Genehmigung eines Dritten nicht beigebracht werden kann, ist er zur Leistung der Stammeinlage in bar verpflichtet.
Beschluss des BGH vom 17.02.1997
II ZR 259/96
NJW-RR 1997, 670
Rechtsanwälte
für Handelsrecht & Wirtschaftsrecht in Deutschland