Ein zwölfjähriger Junge der mit der Deutschen Bahn AG zwischen Trier und Köln fuhr, stürzte aus dem letzten Wagon als sich plötzlich die Tür des Wagens während der Fahrt öffnete. Der Junge forderte Schmerzensgeld von der Bahn, da er dabei einige Verletzungen erlitten hatte. Die Deutsche Bahn AG verweigerte dies jedoch.
Die Klage des Jungen wurde vom Oberlandesgericht Koblenz abgewiesen. Die Bahn ist, bei einem Sturz aus einem fahrenden Zugwagon, nur dann verpflichtet Schmerzensgeld zu zahlen wenn Sie ein Verschulden an dem Unfall trifft. Wenn nicht festgestellt werden kann, ob die Türschließanlage ordnungsgemäß bedient wurde und einer der Angestellten Mängel an der Anlage übersehen haben könnte, kann solch ein Anspruch nicht geltend gemacht werden. Auch die Argumentation des Jungen, daß die Bahn keine Wagen einsetzen dürfe, deren Schließanlagen von Hand manipulierbar sind, überzeugte die Richter nicht. Die Deutsche Bahn dürfe, aus wirtschaftlichen Gründen, auf Strecken mit geringer Verkehrsbedeutung auch gut gewartete, alte Wagen nutzen. Außerdem ist es der Bahn nicht zumutbar, ihren gesamten Fahrzeugbestand auf den allerneusten Stand der Sicherheitstechnik umzurüsten. Es kann nicht in jedem eingesetzten Wagen der höchstmögliche Sicherheitsstand erwartet werden, so die Richter.
Urteil des Oberlandesgericht Koblenz vom 15.April 1999.Az.:12U 1934/97
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