Die Deutsche Bahn AG haftet auf Grund ihrer Verkehrssicherungspflicht für Verletzungen, die ein Zugreisender dadurch erleidet, dass sich die Automatiktüren an ICE-Zügen schließen oder nicht sofort wieder öffnen, obwohl eine Person sie passiert oder die Tür mit der Person in Kontakt kommt.
AG Frankfurt am Main vom 25.02.1999; Az.: 32 C 3374/98-22
Rechtsanwälte
für Privatrecht & Kaufrecht in Deutschland