Das Bundesausbildungsförderungsgesetz sieht einen Anspruch ausländischer Studenten auf Förderung nur dann vor, wenn der Betroffene entweder als Asylberechtigter oder als Flüchtling anerkannt ist.
Dementsprechend wies das Verwaltungsgericht Koblenz einen Bafög-Antrag einer aus Bosnien stammenden Studentin zurück, die lediglich über eine ausländerrechtliche Duldung verfügte.
VG Koblenz; Az.: 5 L 2701/97
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