Außergewöhnliche Belastung durch Pflegekosten für Eltern

Die Rente eines pflegebedürftigen Ehepaars reichte für die Kosten des Alten- und Pflegeheims nicht aus. Den monatlich fehlenden Betrag in nicht unerheblicher Höhe schoss der Sohn des Paares zu. Seine Aufwendungen für die Pflegekosten machte er in seiner Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend, die das Finanzamt weitestgehend nicht anerkennen wollte. Das darauf folgende Gerichtsverfahren endete schließlich beim Bundesfinanzhof mit einem Teilerfolg des Steuerpflichtigen.
Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen für die krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen in einem Alten- und Pflegeheim entstehen, stellen als Krankheitskosten eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des Einkommensteuergesetzes dar. Abziehbar sind neben den Pflegekosten auch die Kosten für die Unterbringung und Verpflegung, soweit es sich hierbei um im Vergleich zur normalen Lebensführung entstehende Mehrkosten handelt. Diese Beträge sind jedoch um die Kosten zu kürzen, die bei einer Unterbringung im eigenen Haushalt zwangsläufig angefallen wären (so genannte Haushaltsersparnis). Unberücksichtigt ließ das Gericht auch Aufwendungen für Kleidung und Versicherungen der Eltern, da diese zu den üblichen Kosten der Lebensführung gehören.

Urteil des BFH vom 24.02.2000; III R 80/97

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