Die Eltern ließen ihre vierjährige Tochter allein auf der öffentlichen Straße vor ihrem Grundstück spielen. Dort verkratzte das Kind mit einem Stein einen Pkw an Kotflügeln, Motorhaube und weiteren Karosserieteilen und richtete dadurch erheblichen Schaden an.
Das Landgericht Lüneburg verurteilte die Eltern zum Ersatz des Schadens, da sie ihre Aufsichtspflicht verletzt hatten. Kinder im Alter von vier Jahren befinden sich nach Auffassung des Gerichts in einem Entwicklungsstadium, das grundsätzlich noch eine umfangreiche Beaufsichtigung erforderlich macht, die zwar primär dem Schutz des Kindes, aber auch dem Schutz von Rechten Dritter dient. Dementsprechend ließen die Richter den Einwand der Eltern nicht gelten, sie hätten vom Fenster aus ständig Blickkontakt zu dem Kind gehabt, der allenfalls für jeweils fünf Minuten unterbrochen gewesen sei. Unter den gegebenen Umständen war diese Aufsichtsmaßnahme offensichtlich nicht ausreichend. Das Benehmen des Kindes war keinesfalls untypisch und damit nicht fernliegend, so daß die Eltern mit einem derartigen Verhalten ihrer Tochter durchaus rechnen mußten.
Urteil des LG Lüneburg vom 09.01.1997
4 S 237/96
NJW-RR 1998, 97
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