Seit dem 01.08.1998 wird das Fahren unter Medikamenten- und Drogeneinfluß als Ordnungswidrigkeit geahndet. Bislang konnte nur derjenige belangt werden, der infolge von Drogeneinfluß nachweislich fahruntüchtig war. Nunmehr reicht der Nachweis der Medikamenten- oder Drogeneinnahme aus, ohne daß es auf Ausfallerscheinungen des Autofahrers ankommt.
Die gesetzliche Neuregelung darf jedoch nicht zu der Annahme führen, daß nunmehr nur die Einnahme der in der gesetzlichen Neuregelung aufgeführten Stoffe Folgen hat. Nach wie vor ist auch das Fahren nach Einnahme von ärztlich verschriebenen Medikamenten und Drogen strafbar, wenn der Autofahrer durch deren Einnahme fahruntüchtig geworden ist.
Pressemitteilung der ARGE Verkehrsrecht im DAV vom 28.07.1998
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