Sind einem Fahrzeughalter die Autoschlüssel abhanden gekommen und muss er den Umständen nach befürchten, dass der Entwender des Schlüssels den Standort des dazugehörigen Fahrzeuges ausfindig machen kann, muss der Fahrzeughalter geeignete Sicherheitsmaßnahmen treffen, um einen Diebstahl des Fahrzeuges zu verhindern. Das Abstellen des Fahrzeuges 100 Meter von seiner Wohnung entfernt genügt hierzu nicht. Wird der Wagen daraufhin entwendet, wird die Kaskoversicherung von ihrer Leistungspflicht frei.
Urteil des OLG Köln vom 19.01.1999
9 U 34/98
DAR 2000,407
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