Macht ein Versicherungsnehmer bei seiner Kaskoversicherung den Ersatz seines (angeblich) gestohlenen Fahrzeugs geltend, reichen nach Auffassung des BGH dessen frühere Verurteilungen, die im Strafregister getilgt oder hätten getilgt werden müssen, nicht dazu aus, die Unredlichkeit des Versicherungsnehmers und eine Vortäuschung des Diebstahls nachzuweisen.
BGH vom 11.02.1998; Az.: IV ZR 306/96
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