Verlässt ein Autofahrer in Polen bei nicht abgezogenem Zündschlüssel seinen Pkw, um an einem drei Meter entfernten Stand am Straßenrand Kirschen zu kaufen und wird in dieser Zeit sein Fahrzeug entwendet, handelt er nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln grob fahrlässig. Die Kaskoversicherung ist in einem derartigen Fall nicht eintrittspflichtig.
Urteil des OLG Köln vom 20.06.2000; Az.: 9 U 5/00
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