Ein Lkw scherte auf der Autobahn nach links zum überholen aus. Auf der überholspur näherte sich von hinten ein Pkw-Fahrer mit deutlich höherer Geschwindigkeit. Um einen Aufprall zu verhindern, zog dieser seinen Wagen nach rechts und kam infolgedessen von der Fahrbahn ab. Von der Haftpflichtversicherung des Lkw-Fahrers verlangte er Ersatz von 75 Prozent seines Schadens. In dem darauf folgenden Prozess konnte der genaue Unfallhergang auch durch einen Sachverständigen nicht geklärt werden. Insbesondere blieb offen, ob die Fahrspur zum Zeitpunkt des Ausscherens des Lkws frei gewesen und der Pkw erst zu diesem Zeitpunkt mit hoher Geschwindigkeit aufgerückt war.
Das Oberlandesgericht Hamm ging von einem überwiegenden Verschulden des Lkw-Fahrers aus. Vor einem beabsichtigten überholvorgang hat sich ein Kraftfahrer mit der gebotenen Gründlichkeit und Ruhe über die rückwärtige Verkehrslage zu informieren. Er muss frühzeitig beobachten, ob sich andere Fahrzeuge mit hoher Geschwindigkeit nähern und in Kürze gleichfalls die überholspur benutzen werden. Gerade ein Lkw-Fahrer, der ohnehin nur mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h fahren darf, hat damit zu rechnen, dass sich von hinten Pkws mit deutlich höherer Geschwindigkeit nähern. Im zu entscheidenden Fall musste der Lkw-Fahrer erkennen, dass ihn der Pkw überholen würde. Er hätte daher seinen überholvorgang sofort abbrechen müssen. Demgegenüber musste sich der Halter des Pkws lediglich eine Betriebsgefahr von 25 Prozent anrechnen lassen. Für den restlichen Schaden hatte die Versicherung des Lkw-Fahrers aufzukommen.
Urteil des OLG Hamm vom 20.09.2000; Az.: 13 U 37/00
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