Ein Autohändler, der in Zeitungsanzeigen für fabrikneue Fahrzeuge wirbt, die er aus einem anderen EU-Land importiert hat und die dort bereits zugelassen waren, muss auf die infolge der Tageszulassung verkürzte Garantiezeit nur dann hinweisen, wenn diese zum Zeitpunkt der Werbung um mehr als zwei Wochen verkürzt ist.Liegt die Tageszulassung bereits vier Monate zurück, ist die Werbung als irreführend und damit als wettbewerbswidrig zu beanstanden.
Urteil des BGH vom 15.07.1999,1 ZR 44/97,MDR 2000, 904
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