Auto-Werbung: Hinweis auf Garantieverkürzung

Ein Autohändler, der in Zeitungsanzeigen für fabrikneue Fahrzeuge wirbt, die er aus einem anderen EU-Land importiert hat und die dort bereits zugelassen waren, muss auf die infolge der Tageszulassung verkürzte Garantiezeit nur dann hinweisen, wenn diese zum Zeitpunkt der Werbung um mehr als zwei Wochen verkürzt ist.Liegt die Tageszulassung bereits vier Monate zurück, ist die Werbung als irreführend und damit als wettbewerbswidrig zu beanstanden.

Urteil des BGH vom 15.07.1999,1 ZR 44/97,MDR 2000, 904

Rechtsanwälte
für Handelsrecht & Wirtschaftsrecht in Deutschland

Arndt Schröder Lange
Arndt Schröder Lange
17033 Neubrandenburg
Kunz Rechtsanwälte
Dr. Eick und Partner GbR
Dr. Beck & Graupner