Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes hat ein Mitglied der privaten Krankenversicherung keinen Anspruch auf Auszahlung seiner Alterungsrückstellung, wenn es die Krankenversicherung kündigt.
Der Versicherte kann sich nicht auf die abgeschlossenen Versicherungsbedingungen berufen. Eine Alterungsrückstellung dient lediglich dazu, daß er nach Vollendung des 65. Lebensjahres einen geringeren Beitrag zahlen muß, als er aufgrund seines altersbedingten Krankheitsrisikos eigentlich zahlen müßte.
Aus § 178 f des Versicherungsvertragsgesetzes ergibt sich zudem, daß bei einem Wechsel der privaten Krankenversicherung die Alterungsrückstellung beim neuen Versicherungsunternehmen nicht angerechnet wird. Auch daher hat der Versicherte keinen Auszahlungsanspruch.
Urteil des Bundesgerichtshofes v. 21.04.1999 - AZ: IV ZR 192/98
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