Grundsätzlich kein Ausschluss vom Versammlungsvorsitz

Ein einzelner Wohnungseigentümer kann grundsätzlich nicht verlangen, dass ein anderer Miteigentümer zeitlich unbegrenzt von der Wahl zum Versammlungsvorsitzenden ausgeschlossen wird. Möglich ist allerdings ein zeitlich begrenzter Ausschluss, wenn nur dadurch weiterer Streit der Wohnungseigentümer vermieden werden kann.

Das Gericht kann ein zeitlich begrenztes Verbot auf Antrag eines Wohnungseigentümers insbesondere dann anordnen, wenn sich ein Wohnungseigentümer aufgrund seines vorangegangenen Verhaltens als zur Versammlungsleitung ungeeignet erwiesen hat und entsprechende Wiederholungsgefahr besteht.

Beschluss des KG Berlin vom 15.01.2003
24 W 129/01
OLGR Berlin 2003, 117

Beschluss des KG Berlin vom 15.01.2003

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