Das Kindeswohl gebietet einen völligen Ausschluss des Umgangsrechts des nicht sorgeberechtigten Vaters, wenn das 11-jährige Kind jeglichen Kontakt ablehnt und auf Grund seiner derzeitigen Verfassung und Einstellung nicht in der Lage ist, frühere Ereignisse (insbesondere Gewalttätigkeiten gegen die Mutter) sachgerecht zu verarbeiten und die durch Besuchskontakte entstehenden Konfliktsituationen zu bewältigen.
Beschluss des OLG Hamm vom 20.11.1998
11 U F 12/98
OLG Report Hamm 1999, 279
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