Ausschluss des Umgangsrechts

Der Ausschluss des persönlichen Umgangs mit einem Elternteil darf nur angeordnet werden, um eine konkrete, gegenwärtig bestehende Gefährdung der körperlichen und/oder geistig-seelischen Entwicklung des Kindes abzuwenden. Nur ausnahmsweise, das heißt bei Voraussetzungen, die von üblicherweise auftretenden Schwierigkeiten deutlich abweichen, kann nach dem jetzt geltenden Recht der Umgang eines nicht sorgeberechtigten Elternteils mit seinem Kind als dessen Wohl gefährdend verstanden und damit ausgeschlossen werden.

Die in Streitigkeiten über das Umgangsrecht immer wieder anzutreffende Unwilligkeit des sorgeberechtigten Elternteils zum Kontakt und der Wunsch, das Kind möge seinen jetzigen Lebenspartner als Ersatz des fehlenden Elternteils annehmen sowie (Rück)Gewöhnungsschwierigkeiten des Kindes bei den ersten Kontakten beziehungsweise nach längerer Trennung genügen nicht, einen Elternteil vom Umgang ganz oder zeitweise auszuschließen. Vielmehr liegt es im Interesse des Kindes und dient seinem Wohl, wenn die Beziehung zu beiden Elternteilen durch persönliche Kontakte gepflegt wird.

Beschluss des OLG Köln vom 05.12.2002

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