Die Ausschließung eines GmbH-Gesellschafters wegen grober Pflichtverletzung ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs auch dann nicht durch einen mehrheitlichen Gesellschafterbeschluss möglich, wenn dies ausdrücklich im Gesellschaftervertrag so vorgesehen ist. Die Ausschließung eines Gesellschafters ist vielmehr nur durch ein Urteil des Gerichts auf Grund einer erhobenen Ausschließungsklage möglich.
Bundesgerichtshof; Urteil vom 20. 9. 1999; Az.: II ZR 345/97
Rechtsanwälte
für Handelsrecht & Wirtschaftsrecht in Deutschland