Nach einem leichten Auffahrunfall behauptete der 'Hintermann', das vor ihm stehende Fahrzeug sei zurückgerollt und habe so die Kollision verursacht. Der 'Vordermann' machte geltend, er sei gestanden, als das Fahrzeug hinter ihm auffuhr. Im Prozeß stand Aussage gegen Aussage.
Das Landgericht Itzehoe stellte fest, daß der Anscheinsbeweis dafür spreche, daß der 'Hintermann' aufgefahren ist. Da dieser nicht beweisen konnte, daß das vor ihm befindliche Fahrzeug zurückgerollt ist, verlor er den Prozeß.
LG Itzehoe vom 18.06.1996; Az.: 1 S 22/96
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