Ladengeschäft nicht zu Unfällen kommt. Besonders unfallträchtig ist das Ausrutschen auf Salatblättern oder ähnlichen Gegenständen in der Gemüseabteilung.
Das OLG Köln schränkte nunmehr diese Haftung ein, weil es nach Ansicht des Gerichts unmöglich sei, eine absolute Sicherheit im Gemüsebereich herzustellen. Vielmehr reiche es aus, wenn die möglichen und zumutbaren Sicherheitsvorkommen getroffen werden.
Erforderlich sei nicht, den Fussboden auf Gefahrenquellen ständig zu kontrollieren. Es müsse nur in angemessenen zeitlichen Abständen nachgesehen werden.
Urteil des OLG Köln vom 19.10.1994
11U 78/ 94
NJW- RR 1995, 860
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