Ausrutscher auf Weintraube

Eine Frau rutschte vor dem Obst- und Gemüsestand eines Supermarktes auf einer zu Boden gefallenen Weintraube aus und zog sich erhebliche Verletzungen zu.

Da der Supermarktbetreiber beweisen konnte, dass das Personal den Boden regelmässig auf heruntergefallene Gegenstände kontrollierte und bei Bedarf reinigte, erhielt die verletzte Kundin nur 3/5 ihres Schadens ersetzt.

Das Oberlandesgericht Köln wies daraufhin, dass gerade in diesem Ladenbereich Verunreinigungen des Bodens nie ganz auszuschliessen seien. Daher treffe neben der Verkehrssicherungspflicht des Ladenbetreibers auch den Kunden die Pflicht zu entsprechender Aufmerksamkeit, selbst auf die eigene Sicherheit zu achten.

Urteil des OLG Köln vom 18.01.1995
11 U 134/94

NJW-RR 1996, 278

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