Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Köln ist bei einem Autofahrer, der innerhalb einer Ortschaft mit 92 km/h statt mit den erlaubten 50 km/ fährt, in der Regel neben einer Geldbuße ein Fahrverbot anzuordnen. Eine Ausnahme kann aber dann vorliegen, wenn dies für ihn mit erheblichen Härten verbunden ist durch eine Gefährdung seiner beruflichen Existenz. Dieser Gesichtspunkt muß im Rahmen der Entscheidung, ob ein Fahrverbot verhängt wird, von der zuständigen Behörde mit berücksichtigt werden. Dazu bedarf es der Feststellung, welche Berufstätigkeit der Autofahrer ausübt.
Oberlandesgericht Köln (v. 09.12.1997); – AZ: Ss 709/97 (B)
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