Das Strafgericht kann bei einem Berufskraftfahrer, dem erstmalig eine Trunkenheitsfahrt mit 1,2 Promille zur Last gelegt wird, die mit seinem privaten Pkw begangen wurde, einen Lkw der Klasse 3 (jetzt C1) bis 7,5 Tonnen von der vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung ausnehmen, wenn die Entziehung mit hoher Wahrscheinlichkeit die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zur Folge hätte.
Beschluss des AG Bitterfeld vom 04.05.1999
6 Gs 751 Js 11184/99
DAR 2000, 227
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