Das Gericht kann von der Verhängung eines nach der Bußgeldverordnung vorgesehenen Fahrverbotes bei gleichzeitiger Erhöhung des Bußgeldes absehen, wenn die Anordnung des Fahrverbotes für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Das Gericht kann von der Verhängung eines nach der Bußgeldverordnung vorgesehenen Fahrverbotes bei gleichzeitiger Erhöhung des Bußgeldes absehen, wenn die Anordnung des Fahrverbotes für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Dem stehen auch einschlägige Eintragungen im Verkehrszentralregister nicht entgegen.
So hob das Amtsgericht Oranienburg das gegen den Inhaber und Geschäftsführer eines großen Betriebes verhängte Fahrverbot auf, der in besonderem Maße auf seinen Führerschein angewiesen ist. Ausschlaggebend war hierbei, dass die überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, bei der ein Fahrverbot anzuordnen ist, mit 5 km/h nur geringfügig überschritten wurde und der Geschäftsmann als Einziger in seinem Betrieb über die notwendigen Fachkenntnisse hinsichtlich der Vergabe öffentlicher Aufträge verfügte. Im Rahmen dieser Tätigkeit musste er täglich bis zu 500 km mit seinem Wagen zurücklegen.
Urteil des AG Oranienburg vom 03.12.1999
13 b OWi 327 Js - OWi 19070/99
DAR 2000, 422
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