Nach § 25 Abs. 1, Satz 1 StVG kann ein Fahrverbot auf bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen beschränkt werden. Von dieser Möglichkeit machen die Gerichte insbesondere dann Gebrauch, wenn der Verkehrsverstoß mit einem privaten Pkw begangen wurde und ein generelles Fahrverbot den Arbeitsplatz oder die Existenz des betroffenen Autofahrers gefährden würde.
Ein bestimmtes Kfz (hier einziges Fahrzeug des selbstständigen Leichenbestatters) ist keine Kraftfahrzeugart und kann demgemäß nicht bei der Einschränkung des Fahrverbots berücksichtigt werden. Eine Ausnahme vom Fahrverbot ist jedoch nicht lediglich auf die Arten der Fahrerlaubnis (z. B. Lkw oder Taxi) beschränkt. Auch eine Differenzierung nach dem Verwendungszweck ist möglich, wenn die besondere Ausrüstung des Kfz einen bestimmten Verwendungszweck bedingt. Daher ist eine Ausnahme vom Fahrverbot für das Führen der Fahrzeugart Leichenwagen möglich.
Beschluss des OLG Naumburg vom 07.05.2003
1 Ss (B) 149/03
DAR 2003, 573
Beschluss des OLG Naumburg vom 07.05.2003
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