Bei einem Tierarzt, der seinen Beruf in einer Einzelpraxis ausübt, kann es gerechtfertigt sein, von der Verhängung eines Fahrverbots gegen Erhöhung der Geldbuße auf 400 DM abzusehen, wenn der Arzt, weil er regelmäßig zu Notfällen gerufen wird, während des Fahrverbots seinen Beruf nicht ausüben könnte.
Urteil des AG Osnabrück vom 06.11.2000; Az.: 64 OWi 25 Js 32735/00 (391/00)
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