Auch wenn ein in Deutschland lebendes, 19 Jahre altes Kind marokkanischer Staatsangehörigkeit, nach seinem Heimatrecht erst mit Vollendung des 21. Lebensjahres volljährig wird, führt dies nicht dazu, dass es im Rahmen deutschen Rechts wie ein Minderjähriger behandelt wird.
Urteil des OLG Hamm vom 11.11.1998
11 UF 329/97
FamRZ 1999, 888
Rechtsanwälte
für Familienrecht in Deutschland