Auslegung eines vertraglichen Rückgaberechts

Haben ein CD-Hersteller und ein Großhändler für Bild- und Tonträger vereinbart, dass letzterem ein Rückgaberecht für nicht abgesetzte Tonträger zusteht, so ist die Vereinbarung nicht als Rücktritt-srecht zu werten, sondern als Wiederverkaufsrecht des Großhändlers. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Vereinbarung dem Großhändler das Absatzrisiko nehmen sollte.Die Unterscheidung kann wesentliche Konsequenzen insbesondere bei einer Verweigerung der Rücknahme durch den Hersteller und dem Risiko des zufälligen Untergangs oder der unverschuldeten wesentlichen Verschlechterung der gelieferten Ware haben.

Urteil des BGH vom 07.11.2001,VIII ZR 213/00,Betriebs-Berater 2002, 13

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Joachim Brückner
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