Auslegung eines Vertrages

Vertragliche Regelungen sind im Streitfalle so auszulegen, wie sie unter Würdigung der beiderseitigen Interessen von den Vertragsparteien tatsächlich gewollt waren. Dabei ist zunächst vom Wortlaut der getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Behauptet eine Vertragspartei, beide Parteien hätten den Vertragstext jedoch in einem anderen als dem Wortsinn verstanden, trifft sie hierfür die Beweis- und Darlegungslast.



Urteil des BGH vom 13.11.2000; Az.: II ZR 115/99

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Jens Ullrich Kutzner
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