Auslandsreisekrankenversicherung zahlt nicht bei vorhersehbaren Krankheitsfällen: Beispiel Bypass

Die Auslandsreisekrankenversicherung zahlt nur für nicht vorhersehbare Krankheitsfälle. Eine Bypass-Operation im Urlaub muß bei vorher bekannter Behandlungsbedürftigkeit nicht bezahlt werden.

Ein Mann, der schon bei Urlaubsantritt herzkrank war, bekam nach einem Angina-pectoris-Anfall lediglich die Kosten für die Krankenhaus-Notfallbehandlung am Urlaubsort ersetzt, nicht aber die Kosten für die notwendige – auch noch während des Urlaubes durchgeführte - Bypass-Operation. Das OLG Köln begründete dies damit, daß sich die Operation aus der schon vor dem Urlaub vorhandenen Herzkrankheit des Patienten ergeben hatte, und daß Auslandsreise-krankenversicherungen nur dann zahlungspflichtig sind, wenn ein nicht vorhersehbarer Krankheitsfall eintritt.

Oberlandesgericht Köln; Az.: 5 U 229/96

Rechtsanwälte
für Medizinrecht in Deutschland

Muras und Gärmer
Muras und Gärmer
21073 Hamburg
Treiber & Wehr
Treiber & Wehr
90403 Nürnberg
Harald Theisen
Harald Theisen
40211 Düsseldorf
Schulz-Voß & Rutzen
Schulz-Voß & Rutzen
24768 Rendsburg