Die Auslandsreisekrankenversicherung zahlt nur für nicht vorhersehbare Krankheitsfälle. Eine Bypass-Operation im Urlaub muß bei vorher bekannter Behandlungsbedürftigkeit nicht bezahlt werden.
Ein Mann, der schon bei Urlaubsantritt herzkrank war, bekam nach einem Angina-pectoris-Anfall lediglich die Kosten für die Krankenhaus-Notfallbehandlung am Urlaubsort ersetzt, nicht aber die Kosten für die notwendige – auch noch während des Urlaubes durchgeführte - Bypass-Operation. Das OLG Köln begründete dies damit, daß sich die Operation aus der schon vor dem Urlaub vorhandenen Herzkrankheit des Patienten ergeben hatte, und daß Auslandsreise-krankenversicherungen nur dann zahlungspflichtig sind, wenn ein nicht vorhersehbarer Krankheitsfall eintritt.
Oberlandesgericht Köln; Az.: 5 U 229/96
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